Kartellrechtsbestimmungen

Kartellrechtskonformes Verhalten in Onlineportalen des HDH

Der Hauptverbandes der Deutschen Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie sowie verwandter Industriezweige e.V. (HDH) bekennt sich uneingeschränkt zu den Prinzipien der freien sozialen Marktwirtschaft und damit zu den Grundsätzen eines unverfälschten Wettbewerbs. Der Verband fühlt sich daher in besonderem Maße zur Einhaltung der Regeln des europäischen und deutschen Kartellrechts verpflichtet.
Nachfolgende Ausführungen geben Hinweise zum kartellrechtskonformen Verhalten in den vom HDH (HDH-News) betriebenen oder im Auftrag Dritter von ihm betreuten Online-Kommunikationsplattformen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet nicht von der individuellen Pflicht, der Nutzer zum kartellrechtskonformen Verhalten.

Informationsaustausch, der grundsätzlich erlaubt ist

Nutzer von Online-Kommunikationsplattformen des HDH dürfen grundsätzliche Informationen zu ihrem jeweiligen Themenkreis austauschen. Dazu zählen zum Beispiel:
- im Regelfall Informationen über Geschäftserwartungen des gesamten Unternehmens, der gesamten Produktpalette oder anderer aggregierter Geschäftsbereiche, die keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte zulassen,
- allgemeine Konjunkturdaten,
- aktuelle politische sowie rechtliche Rahmenbedingungen und deren Folgen für die Gesamtheit der Mitgliedsunternehmen,
- Diskussionen über Lobbyaktivitäten der Verbände,
- Benchmarking-Aktivitäten (soweit z.B. Daten am Markt frei verfügbar, Daten nicht auf Produkte und Marktverhalten bezogen, Informationen nur auf interne Prozesse oder Umweltstandards bezogen),
- Ausarbeitung eines Branchenüberblicks,
- allgemeiner Austausch von Daten, die frei zugänglich sind (z. B. aus dem Internet oder aus veröffentlichten Geschäftsberichten der Mitgliedsunternehmen).

Handlungen, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind

Nutzer und insbesondere Vertreter von marktteilnehmenden Unternehmen dürfen im Rahmen der Nutzung von Online-Kommunikationsplattformen grundsätzlich keine Informationen zu Themen austauschen, die das Kartellrecht und den so genannten Geheimwettbewerb (z.B. bei Ausschreibungen) verletzen und bei denen es sich um unternehmensinterne Informationen oder Daten handelt. Auch ein Informationsaustausch kann eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, wenn Unternehmen sogenannte strategische Informationen bzw. sensible Daten austauschen. Nachstehend finden Sie einige Beispiele von Verhaltensweisen, strategischen Informationen bzw. sensiblen Daten, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind :

Bei Verbänden
  • Beschlüsse von Verbänden, die deren Mitglieder in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken;
  • einseitige tatsächliche Handlungen eines Verbandes (z.B. Presseerklärungen) in wettbewerblich relevanten Bereichen, die als Beschluss des Verbandes ausgelegt werden können;
  • Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen;
  • Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen;
  • Weitergabe von sensiblen, z.B. unternehmensindividuellen, Daten (u. a. Informationen über Preise, Preisbestandteile, Mengen, Kapazitäten, Lagerbestände und -reichweiten, Verkaufszahlen, Umsätze) an Mitgliedsunternehmen, an Dritte oder an die Öffentlichkeit;
  • Erstellung von Kalkulationsschemata oder einzelner Kalkulationselemente, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können;
  • Lieferantenbewertungen, die zu einem gleichförmigen Nachfrageverhalten der Mitglieder führen können oder Aufruf zu Boykottmaßnahmen, mit bestimmten Lieferanten oder Kunden keine Geschäfte zu machen;
  • Organisation von Selbstverpflichtungen der Industrie, es sei denn, diese Selbstverpflichtungen sind zur Förderung eines höherrangigen Ziels (z. B. Umweltschutz, technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt) im Einzelfall gerechtfertigt;
  • Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist;
  • Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen,
  • Mitwirkung bei oder Ermöglichung oder Koordination jeglicher, insbesondere unter vorstehendem Buchstaben I. aufgeführter Wettbewerbsverstöße von Unternehmen.
Zwischen Vertretern von markteilnehmenden Unternehmen/Organisationen:
  • Vereinbarungen oder Abstimmungen über Preise (Listenpreise, Marktpreise, Mindestpreise, Angebotspreise, Preisanhebungen oder Preissenkungen, auch Preisbestandteile, Preiskalkulationen, Kosten und durchlaufende Posten) und andere preisrelevante Faktoren wie z. B. Preisaufschlage, Rabatte, Skonti oder sonstige Vertragsbedingungen wie z. B. Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Transportbedingungen, Gewährleistung, Konditionen und Garantien;
  • Informationsaustauch über individuelle Marktdaten, sofern er sich auf Daten bezieht, die üblicherweise geheim gehalten werden, wie insbesondere Kapazitätsauslastung, Liefermengen, Angebote, Preise, preisrelevante Faktoren, Kosten, Lagerbestände, Lagerreichweiten, Verkaufszahlen und Umsätze, Kunden, Marktanteile, und der Informationsaustausch zeitnah erfolgt bzw. das künftige Marktverhalten beeinflussen kann; Absprachen über geplante Neueinführungen von Produkten, Komponenten oder Prozessen;
  • Benchmarking, wenn durch derartige Vergleiche von Wettbewerbern Rückschlüsse auf Preise oder sonstige Wettbewerbsparameter (z. B. Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt und Innovation) möglich sind;
  • Art und Identität eigener Kunden oder Lieferanten sowie weitere vertragliche Regelungen mit Kunden oder Lieferanten sowie die Belieferung bzw. Nichtbelieferung von Kunden
  • Festlegung von Marktanteilen oder Quoten für Produktion oder Lieferungen;
  • Aufteilung von Märkten (nach Regionen oder Produkten) oder Kunden;
  • Absprachen über Kapazitäten, Investitionen oder Stilllegungen; Herstellungsprogrammen (Spezialisierung);
  • Absprachen über Produktions- oder Lieferbeschränkungen;
  • Submissionsabsprachen (Abgabe von abgestimmten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen).

Wenn Sie diese Hinweise beachten, können Sie erfolgreich und rechtlich einwandfrei an dem Austausch im Mitgliederbereich mitwirken. Sollten Sie Zweifel haben, ob bestimmte Themen oder Punkte angesprochen werden können, fragen Sie den Admin.